Der deutsche Bund

Grundlage für die Verhandlungen über eine staatliche Neuordnung der Länder des vormaligen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation während des Wiener Kongresses war der Artikel VI des Ersten Pariser Friedens vom 30. Mai 1814. Dort wurde den deutschen Staaten ihre Unabhängigkeit und die Vereinigung durch ein föderatives Band zugesichert.
Der Ausschuss zu den Beratungen der deutschen Angelegenheiten, das sogenannte „Deutsche Komitee“, tagte unter dem Vorsitz von Preußen, Österreich, Hannover, Bayern und Württemberg. In der Folge öffnete sich das Gremium allen deutschen Staaten und freien Städten.

Eine Rekonstruktion des Heiligen Römischen Reiches wurde von den Kongressteilnehmern nicht ernsthaft erwogen, auch nicht von Freiherr vom Stein, der als russischer Gesandter am Kongress teilnahm und die Wiederherstellung der Kaiserwürde befürwortete. Gleichwohl wurde die Suche nach einem funktionalen Ersatz für die 41 deutschen Staaten und freien Städte eine der zentralen Fragen des Kongresses.
Zu Beginn der Verhandlungen gingen sowohl Metternich als auch die preußischen Gesandten (von Hardenberg und von Humboldt) von einer vergleichsweise stark zentralistischen Lösung aus.
Geschaffen wurde schließlich der lose Deutsche Bund souveräner Staaten mit Österreich als Präsidialmacht. Als Verfassung wurde die Deutsche Bundesakte am 8. Juni 1815, einen Tag vor der Unterzeichnung der Wiener Kongressakte, verabschiedet. Die ersten elf Artikel der Bundesakte wurden in die Wiener Kongressakte aufgenommen und dadurch vermeintlich unter den Schutz bzw. die Garantie der Unterzeichnermächte gestellt. Aufgegeben wurde eine starke Exekutive, ebenso wie ein oberstes Bundesgericht. Aus den ursprünglichen Überlegungen erhalten blieb die Bestimmung, dass sich jeder Bundesstaat eine landständische Verfassung geben müsse. Eine ganze Reihe von Ländern kam dieser Forderung auch rasch nach. Aber ausgerechnet die beiden Großmächte innerhalb des Deutschen Bundes, Preußen und Österreich, verfügten bis 1848 über keine geschriebene Verfassung.
Ausdrücklich wurde erklärt, dass der Deutsche Bund nicht der Rechtsnachfolger des alten Deutschen Reiches sei. Ebenso wurde hervorgehoben, dass der Bund rein defensiven Charakter habe und nur der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands diene. Der Deutsche Bund wurde damit, auch wenn eine gemeinsame aktive Außenpolitik unmöglich war, ein notwendiger Teil im System des europäischen Gleichgewichts.
Zum Deutschen Bund gehörten Preußen und Österreich nur mit ihren ehemaligen Reichsländern. Das heißt Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile, Preußen ohne West- und Ostpreußen und Posen. Als ausländische Monarchen waren der König von Großbritannien als König von Hannover, der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg, Bundesfürsten mit Sitz und Stimme in der Bundesversammlung.

Was die Gestaltung der inneren staatlichen Zustände angeht, war der Kongress eher von restaurativen Grundsätzen und einer grundsätzlichen Skepsis gegenüber allen revolutionären, liberalen und nationalen Bestrebungen geprägt. Für die deutschen Staaten war die Schaffung des Deutschen Bundes das zentrale Ergebnis des Kongresses. Der Deutsche Bund war aber in den Augen vieler Zeitgenossen primär ein Instrument zur Unterdrückung nationaler und liberaler Bewegungen. Es gelang allerdings nicht, die liberal bürgerlichen Bewegungen auszuschalten. Diese forderten den Nationalstaat, statt ein Bündnis von monarchischen Einzelstaaten. Die verordnete Ruhe in Europa durch den Wiener Kongress, die im Grunde eine Rückbesinnung auf die Zustände vor Napoleon und vor der Französischen Revolution von 1789 war, blieb langfristig ohne Änderungen nicht haltbar. Die dem Kongress folgende Restauration, die Unterdrückung nationaler und liberaler sowie demokratischer Bestrebungen, konnte nicht verhindern, dass sich die Ideen von bürgerlichen Rechten und nationaler Eigenständigkeit im Bürgertum weiter verbreiteten.

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